Seit dem 01.06.2015 gilt auf dem Wohnungsmarkt eine neue Regelung, die vor allem die Mieter in der Bundesrepublik entlasten soll: Das Mietnovellierungsgestetzt inklusive Mietpreisbremse. Auf der rechtlichen Grundlage des Mietnovellierungsgesetzes (MietNovG) wirken ab sofort die sogenannte Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip. Es gibt dabei eine ganze Menge Änderungen, die sowohl für den Hausbau als auch für bisherige Hauseigentümer und Vermieter interessant sind – und ebenso kompliziert. Was es mit den Maklergebühren ab 2015 auf sich hat und wer von der neuen Mietbremse profitiert, wollen wir euch zeigen.
Welche Änderungen im Mietrecht und Mieterschutz ergeben sich?
Die Mietpreisbremse soll verhindern, dass die Mietpreise weiter ansteigen. Das bedeutet, dass die zulässige Miete bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen künftig höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Die neue Regelung gilt allerdings nur in Wohngegenden mit angespannten Märkten. Diese werden vom Bundesland selbst ausgewählt und können dann bis zu fünf Jahren der Mietpreisbremse unterliegen. Bisher ist das Gesetz nur im Stadtgebiet Berlin in Kraft getreten. Im Juli sollen Nordrhein-Westfalen und später dann Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg nachziehen. Für die Mietpreisbremse 2015 gibt es drei Ausnahmen:
1. Neubauten, die erstmals nach dem 01.10.14 vermietet wurden
2. Umfassende Modernisierungen
3. Bereits bestehende Miethöhen
Die Bundesregierung möchte dabei verhindern, dass der bereits spärliche Wohnungsneubau noch weiter zurückgeht. Zusätzlich wird befürchtet, dass Vermieter keine Modernisierungen mehr vornehmen, wenn sie anschließend die Miete nicht erhöhen dürfen.
Was gibt es durch das Bestellerprinzip für Mieter und Vermieter zu beachten?
Die zweite Regelung, die in Kraft tritt, ist das Bestellerprinzip. Es regelt die Verteilung der Maklercourtage ab 2015 neu und gilt anders als die Mietpreisbremse ab sofort und deutschlandweit. Der Grundgedanke dahinter ist die gerechte Verteilung der Dienstleistung. Derjenige, der den Makler beauftragt, bezahlt auch die Maklergebühren. Das Ziel der Bundesregierung ist dabei vor allem die finanzielle Entlastung der Wohnungssuchenden. Verstöße werden mit einer Geldbuße von 25.000 € bestraft.
Bisher gilt die Provision oft als eine Art „Eintrittsgeld“ in die Wohnung und wird im Normalfall vom Mieter getragen. Sie beträgt in der Regel 2,38 monatliche Kaltmieten und wird dann fällig, wenn ein Mietvertrag zu Stande kommt. Viele Mieter sehen es nicht ein, eine solch hohe Summe zu bezahlen, ohne dafür eine angemessene Gegenleistung zu erhalten. Von den Leistungen des Maklers profitieren im Regelfall vor allem die Vermieter.
Wichtigster Dienstleistungsfakor für die zukünftigen Mieter ist die Vermittlung. Es gibt bereits einige Onlineportale, die provisionsfreie Wohnungen anbieten. Die Internetseite Null-Provision bietet beispielsweise momentan knapp 280 Wohnungen provisionsfrei im Großraum Stuttgart an. Dies wird ab jetzt zur allgemeingültigen Regelung. Der Vermieter wird in die Pflicht genommen, denn das Gesetz gilt für alle Mietverträge. Allerdings ändert sich an den Regelungen bezüglich An- und Verkauf von Immobilien nichts. Hier bleibt bei der Maklergebühr alles beim Alten.
Ob die Regelung Wohnungssuchende mit weniger finanziellen Mitteln nun wirklich entlastet ist fraglich. Viele Experten befürchten, dass die Provision auf den Mietpreis aufgeschlagen wird und die Mietkosten im Durchschnitt doch wieder ansteigen. Dies soll laut der Bundesregierung, durch den Einsatz der Mietpreisbremse verhindert werden.